7 Schritte · Insolvenzrecht Für Schuldner

Kontopfändung: richtig reagieren — in 7 Schritten.

Eine Kontopfändung friert Guthaben ein — doch Ihr Existenzminimum bleibt geschützt, wenn Sie schnell handeln. Dieser Plan zeigt, was jetzt zu tun ist: P-Konto sichern, Freibeträge nachweisen, Fehler angreifen.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einer Kontopfändung wird das Guthaben zunächst blockiert; über ein P-Konto bleibt das Existenzminimum geschützt (§ 850k ZPO).
  • Die Umwandlung wirkt rückwirkend zum Monatsanfang, wenn sie binnen vier Geschäftstagen verlangt wird.
  • Für höhere Freibeträge zählt die Bescheinigung (§ 903 ZPO); besondere Härten schützt § 765a ZPO.
  • Fehler der Vollstreckung greifen Sie mit der Vollstreckungserinnerung an (§ 766 ZPO).

Sofort das Richtige tun

Bei einer Kontopfändung zählt Tempo. Diese drei Schritte sichern Ihr Existenzminimum:

Sofort
P-Konto
umwandeln (§ 850k ZPO)
Nachweisen
Bescheinigung
für höhere Freibeträge
Bei Härte
§ 765a ZPO
Vollstreckungsschutz

Die Umwandlung in ein P-Konto wirkt auf den Monatsanfang zurück, wenn sie binnen vier Geschäftstagen verlangt wird (§ 850k Abs. 3 ZPO). Handeln Sie daher sofort — laufende Mieten und Lebenshaltung bleiben so geschützt.

1.
Der Ausgangspunkt

Pfändung erkennen und einordnen

PfÜBDrittschuldner

Die Bank erhält als Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und blockiert Guthaben. Verschaffen Sie sich Klarheit über Gläubiger, Forderung und Titel.

  • Bank informiert Sie über die Pfändung — Unterlagen sichten.
  • Titel und Forderungshöhe kontrollieren.
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2.
Sofortmaßnahme

Konto sofort in ein P-Konto umwandeln

§ 850k ZPO4 Tage

Verlangen Sie umgehend die Umwandlung in ein P-Konto. Bei einem Verlangen binnen vier Geschäftstagen wirkt der Schutz rückwirkend zum Monatsanfang (§ 850k Abs. 3 ZPO).

  • Der Grundfreibetrag ist danach automatisch geschützt.
  • Jede Verzögerung kann geschütztes Guthaben kosten.
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3.
Der Schutzumfang

Höhere Freibeträge nachweisen

§ 903 ZPOUnterhalt

Reichen Sie eine P-Konto-Bescheinigung ein, um über den Grundfreibetrag hinaus geschützt zu sein — etwa für Kinder, Unterhalt oder Sozialleistungen (§ 903 ZPO).

  • Sozialleistungen und Kindergeld gesondert schützen.
  • Bescheinigung stellen u. a. Schuldnerberatung und Familienkasse aus.
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4.
Der Zeitpuffer

Schonfrist für Guthaben nutzen

ÜbertragFolgemonat

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann begrenzt in den Folgemonat übertragen werden. Über dem Freibetrag liegende Beträge werden erst nach einer Schonfrist ausgekehrt.

  • Kontostand im Blick behalten und geschützt disponieren.
  • Nachzahlungen (z. B. Sozialleistung) gesondert freigeben lassen.
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5.
Bei Existenzgefahr

Vollstreckungsschutz beantragen

§ 765a ZPOHärte

Droht durch die Pfändung eine sittenwidrige Härte, können Sie beim Vollstreckungsgericht besonderen Vollstreckungsschutz beantragen (§ 765a ZPO).

  • Härtegründe konkret darlegen und belegen.
  • Auch die individuelle Erhöhung des Freibetrags prüfen (§ 906 ZPO).
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6.
Der Rechtsbehelf

Vollstreckungsfehler angreifen

§ 766 ZPOErinnerung

Bei formellen Fehlern der Zwangsvollstreckung legen Sie Vollstreckungserinnerung ein (§ 766 ZPO); gegen die materielle Forderung hilft ggf. die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO).

  • Erinnerung ist an keine feste Frist gebunden, aber zügig einlegen.
  • Bereits erfüllte oder verjährte Forderungen mit § 767 ZPO angreifen.
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7.
Fallnetz

Ursache angehen

EinigungInsolvenz

Kontopfändungen sind Folge der Überschuldung. Nachhaltig helfen Schuldenbereinigung oder Privatinsolvenz — dort ruhen Einzelvollstreckungen.

  • Mit Verfahrenseröffnung entfallen einzelne Pfändungen.
  • Schuldnerberatung frühzeitig einbeziehen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Kontopfändung

Wandeln Sie das Konto sofort in ein P-Konto um (§ 850k ZPO). Bei einem Verlangen binnen vier Geschäftstagen wirkt der Schutz rückwirkend zum Monatsanfang.
Ja. Über das P-Konto ist der monatliche Grundfreibetrag automatisch geschützt; mit Bescheinigung (§ 903 ZPO) gelten höhere Freibeträge.
Es wird erst nach einer Schonfrist an den Gläubiger ausgekehrt; ungenutzter Freibetrag kann begrenzt in den Folgemonat übertragen werden.
Beim Vollstreckungsgericht besonderen Vollstreckungsschutz beantragen (§ 765a ZPO) und ggf. den Freibetrag individuell erhöhen lassen (§ 906 ZPO).
Gegen formelle Fehler die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO); gegen eine bereits erfüllte oder verjährte Forderung die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO).
Nein. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig, und ein weiteres Konto wäre nicht geschützt. Nutzen Sie konsequent das P-Konto.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (ZPO §§ 833a, 850k, 765a, 766), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.