7 Schritte · Insolvenzrecht Für Gläubiger

Als Gläubiger Insolvenzantrag stellen — in 7 Schritten.

Zahlt Ihr Schuldner dauerhaft nicht, kann ein Gläubiger-Insolvenzantrag Druck aufbauen und die geordnete Verwertung einleiten. Dieser Plan zeigt, wie Sie Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft machen und den Antrag richtig stellen.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Auch ein Gläubiger kann den Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO) — nicht nur der Schuldner.
  • Sie müssen rechtliches Interesse, Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO).
  • Insolvenzgrund ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO); eine fruchtlose Vollstreckung ist ein starkes Indiz.
  • Das Gericht hört den Schuldner an und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 InsO).

Der Weg im Überblick

Der Gläubigerantrag muss zwei Dinge belegen — Forderung und Insolvenzgrund:

Nachweis 1
Forderung
glaubhaft (§ 14 InsO)
Nachweis 2
Insolvenzgrund
z. B. Zahlungsunfähigkeit
Dann
Prüfung
Anhörung & Eröffnung

Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse, seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO). Als starkes Indiz für Zahlungsunfähigkeit gilt eine fruchtlose Zwangsvollstreckung. Das Gericht hört den Schuldner an und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 InsO).

1.
Der Ausgangspunkt

Forderung sichern und belegen

TitelFälligkeit

Dokumentieren Sie Ihre fällige Forderung lückenlos (Vertrag, Rechnung, Mahnung, möglichst Titel). Ein Titel und eine fruchtlose Vollstreckung stärken den Antrag erheblich.

  • Titulierte Forderung erleichtert die Glaubhaftmachung.
  • Mahn- und Vollstreckungsunterlagen bereithalten.
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2.
Die Kernfrage

Insolvenzgrund glaubhaft machen

§ 17 InsO§ 14 InsO

Machen Sie einen Insolvenzgrund glaubhaft — meist Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Starkes Indiz: eine fruchtlose Zwangsvollstreckung oder die Nichtabgabe der Vermögensauskunft.

  • Fruchtloser Pfändungsversuch als Beleg nutzen.
  • Zahlungseinstellung durch mehrere offene Gläubiger indizieren.
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3.
Die Zulässigkeit

Rechtliches Interesse darlegen

§ 14 InsOZulässigkeit

Legen Sie Ihr rechtliches Interesse an der Eröffnung dar (§ 14 InsO). Der Antrag darf nicht rechtsmissbräuchlich (etwa reines Druckmittel bei erfüllter Forderung) sein.

  • Kein Missbrauch als bloßes Inkassomittel.
  • Bei zwischenzeitlicher Zahlung Erledigung erklären.
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4.
Der Startschuss

Antrag beim Insolvenzgericht

§ 13 InsOFormular

Reichen Sie den Gläubigerantrag beim zuständigen Insolvenzgericht ein (§ 13 InsO) — mit Angaben zu Forderung, Insolvenzgrund und Glaubhaftmachungsmitteln (eidesstattliche Versicherung, Urkunden).

  • Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz/Wohnsitz des Schuldners.
  • Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel.
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5.
Die Prüfung

Anhörung des Schuldners

AnhörungPrüfung

Das Gericht hört den Schuldner an und prüft Zulässigkeit und Begründetheit. Zahlt der Schuldner jetzt, hat sich der Antrag oft erledigt — dann Erledigung erklären.

  • Auf Bestreiten des Schuldners mit Belegen reagieren.
  • Bei Zahlung Erledigterklärung, um Kostenrisiko zu steuern.
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6.
Der Schutz

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

§ 21 InsOVerwalter

Zur Sicherung kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und Verfügungsbeschränkungen anordnen (§ 21 InsO), damit keine Masse verschwindet.

  • Verhindert die Verschiebung von Vermögen.
  • Sichert die spätere gleichmäßige Befriedigung.
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7.
Das Ergebnis

Eröffnung und Anmeldung

§ 27 InsOTabelle

Bei begründetem Antrag eröffnet das Gericht das Verfahren (§ 27 InsO). Melden Sie nun Ihre Forderung zur Tabelle an, um an der Quote teilzunehmen.

  • Nach Eröffnung Forderung fristgerecht anmelden (§ 174 InsO).
  • Bei Abweisung mangels Masse: Vollstreckung individuell fortsetzen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Gläubiger-Insolvenzantrag

Ja. Der Antrag steht nicht nur dem Schuldner zu; auch ein Gläubiger kann ihn stellen (§ 14 InsO), wenn er die Voraussetzungen glaubhaft macht.
Ihr rechtliches Interesse, Ihre Forderung und einen Insolvenzgrund (§ 14 InsO). Als Beweismittel dienen Urkunden und die eidesstattliche Versicherung.
Häufig durch eine fruchtlose Zwangsvollstreckung oder die Nichtabgabe der Vermögensauskunft — beides sind starke Indizien für Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).
Dann hat sich der Antrag meist erledigt. Erklären Sie die Erledigung, um das Kostenrisiko zu steuern; ein reines Druckmittel ist unzulässig.
Ja. Es kann einen vorläufigen Verwalter bestellen und Verfügungsbeschränkungen anordnen (§ 21 InsO), damit keine Masse verschwindet.
Melden Sie Ihre Forderung fristgerecht zur Tabelle an (§ 174 InsO), um an der Quote teilzunehmen.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 13, 14, 17–19), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.