7 Schritte · Gewerberecht Für Gründer & Gewerbetreibende

Gewerbe anmelden — in 7 Schritten rechtssicher starten.

Wer ein Gewerbe betreibt, muss das gleichzeitig mit der Aufnahme anzeigen (§ 14 GewO). Die Anmeldung selbst ist eine Formalie — entscheidend ist, was davor und danach zu klären ist: Liegt überhaupt ein Gewerbe vor, brauchen Sie eine Erlaubnis, und welche Folgemeldungen laufen automatisch? Dieser Plan führt Sie durch beide Seiten.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Anzeige erfolgt gleichzeitig mit Beginn des Betriebs beim Gewerbeamt der Gemeinde (§ 14 Abs. 1 GewO) — nicht Wochen später.
  • Freie Berufe und die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sind kein Gewerbe und werden nicht angemeldet.
  • Manche Tätigkeiten brauchen zusätzlich eine Erlaubnis — etwa Bewachung (§ 34a GewO), Makler und Bauträger (§ 34c GewO) oder das Reisegewerbe (§ 55 GewO).
  • Die Betriebseröffnung ist dem Finanzamt binnen eines Monats anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 AO) — in der Praxis über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Fristrechner: Anzeige der Betriebseröffnung beim Finanzamt

Tragen Sie den Tag ein, an dem Sie den Betrieb aufgenommen haben. Die Eröffnung ist binnen eines Monats mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO); praktisch erledigt das der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER.

Anzeige spätestens bis · § 138 AO
Gut zu wissen
1 Monat
Anzeigefrist ab Eröffnung (§ 138 AO)

1.
Der Ausgangspunkt

Klären: Ist Ihre Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe?

§ 14 GewOAbgrenzung

Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht zu den Ausnahmen zählt. Nicht angemeldet werden freie Berufe (etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeiten, vgl. § 18 EStG), die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) sowie die reine Verwaltung eigenen Vermögens.

  • Grenzfälle sind häufig: IT-Beratung, Coaching, Fotografie und Onlinehandel werden je nach Ausgestaltung als Gewerbe oder freier Beruf eingeordnet — die Einordnung des Finanzamts bindet das Gewerbeamt nicht.
  • Nebentätigkeit zählt mit: Auch ein kleines Nebengewerbe ist anzeigepflichtig; eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
  • Handwerk prüfen: Zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur HwO erfordern zusätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle.
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2.
Vor der Anmeldung

Erlaubnis- und Zulassungspflichten prüfen

§§ 30–34i GewO§ 55 GewO

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) gilt nur, soweit das Gesetz keine Erlaubnis verlangt. Wer ohne die nötige Erlaubnis startet, handelt ordnungswidrig (§ 144 GewO) und riskiert die Schließung.

  • Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO): Erlaubnis, Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis, Zuverlässigkeitsprüfung.
  • Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO): Erlaubnis, geordnete Vermögensverhältnisse, Weiterbildungspflicht.
  • Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung (§§ 34d, 34f GewO): Sachkundeprüfung und Berufshaftpflicht.
  • Reisegewerbe (§ 55 GewO): Reisegewerbekarte statt Gewerbeanzeige — für den Vertrieb außerhalb einer festen Betriebsstätte.
  • Gastronomie: Ausschank von Alkohol ist je nach Bundesland erlaubnis- oder anzeigepflichtig (Landesgaststättenrecht bzw. GastG).
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3.
Vorbereitung

Unterlagen und Angaben zusammenstellen

GewA 1Gebühr

Angemeldet wird auf dem bundeseinheitlichen Formular GewA 1. Die Gemeinden bieten die Anzeige zunehmend elektronisch an; die Gebühr liegt je nach Kommune regelmäßig im Bereich von etwa 20 bis 60 Euro.

  • Personalausweis oder Pass, bei ausländischen Staatsangehörigen ggf. Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis.
  • Genaue Tätigkeitsbeschreibung — sie bestimmt, ob eine Erlaubnis nötig ist und wer zuständige Kammer wird. Formulieren Sie sie präzise, aber nicht zu eng.
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste; angemeldet wird die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung.
  • Erlaubnisse und Karten (Handwerkskarte, Reisegewerbekarte, Erlaubnis nach § 34a/§ 34c GewO), soweit erforderlich.
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4.
Der entscheidende Schritt

Anzeige beim Gewerbeamt abgeben

gleichzeitigGemeinde

Die Anzeige ist bei der Gemeinde der Betriebsstätte zu erstatten — gleichzeitig mit der Aufnahme des Betriebs (§ 14 Abs. 1 GewO). Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung (den „Gewerbeschein“); sie ist Nachweis, aber keine Erlaubnis.

  • Nicht rückdatieren, aber auch nicht verspäten: Die verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO).
  • Mehrere Betriebsstätten oder eine Zweigstelle sind jeweils gesondert anzuzeigen.
  • Empfangsbescheinigung prüfen: Stimmen Tätigkeit, Beginn und Anschrift? Fehler jetzt korrigieren lassen.
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5.
Danach

Folgemeldungen: Finanzamt, Kammer, Unfallversicherung

§ 138 AO§ 192 SGB VII

Das Gewerbeamt unterrichtet Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und Statistikamt (§ 14 Abs. 8 GewO). Von einigen Stellen müssen Sie aber selbst aktiv werden.

  • Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER; Betriebseröffnung binnen eines Monats anzeigen (§ 138 Abs. 1 AO). Dort entscheiden Sie auch über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
  • IHK oder Handwerkskammer: Die Mitgliedschaft ist gesetzliche Pflicht (§ 2 IHKG); für kleine Betriebe bestehen Beitragsfreistellungen.
  • Berufsgenossenschaft: Anmeldung binnen einer Woche nach Eröffnung (§ 192 Abs. 1 SGB VII) — auch ohne Beschäftigte.
  • Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, sobald Sie Personal einstellen.
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6.
Im Betrieb

Laufende Pflichten im Blick behalten

Aufzeichnungen§ 5 DDG

Nach dem Start greifen die Dauerpflichten. Sie sind der häufigste Anknüpfungspunkt für Beanstandungen bei der Gewerbeüberwachung (§ 29 GewO) und für Bußgelder.

  • Auskunft und Nachschau: Bei erlaubnispflichtigen Gewerben bestehen erweiterte Auskunfts- und Prüfungsrechte (§ 29 GewO).
  • Impressum und Anbieterkennzeichnung für Website und Shop (§ 5 DDG) sowie Preisangaben nach der PAngV.
  • Buchführung und Aufbewahrung: Aufzeichnungspflichten nach §§ 140 ff. AO, bei Kaufleuten zusätzlich nach HGB.
  • Steuern und Sozialabgaben pünktlich zahlen — Rückstände sind der Hauptgrund für Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO.
Rückstände sind gefährlich. Erhebliche Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände ohne ernsthaftes Sanierungskonzept begründen regelmäßig die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit — und damit die Untersagung des Gewerbes.
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7.
Fallnetz

Ummeldung, Verlegung und Abmeldung

§ 14 GewOÄnderung

Jede wesentliche Änderung ist anzuzeigen — ebenfalls gleichzeitig mit dem Eintritt (§ 14 Abs. 1 GewO). Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld und Probleme bei Kammer und Finanzamt.

  • Ummeldung (GewA 2) bei Wechsel oder Erweiterung der Tätigkeit sowie bei Verlegung innerhalb der Gemeinde.
  • Neuanmeldung, wenn die Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt wird — dort neu anzeigen, am alten Ort abmelden.
  • Abmeldung (GewA 3) bei Aufgabe des Betriebs; sie beendet die Beitragspflicht bei der Kammer nicht rückwirkend.
  • Rechtsformwechsel oder Gesellschafterwechsel kann eine Neuanmeldung erfordern — im Zweifel beim Gewerbeamt klären.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Gewerberecht
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Häufige Fragen

FAQ — Gewerbeanmeldung

Gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 GewO). Es gibt keine Karenzzeit von Wochen; die verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO). Die steuerliche Anzeige der Eröffnung ist binnen eines Monats zu erstatten (§ 138 Abs. 1 AO).
Die Gebühr wird kommunal festgesetzt und liegt regelmäßig im Bereich von etwa 20 bis 60 Euro. Erlaubnisverfahren nach §§ 34a, 34c GewO oder dem Gaststättenrecht sind deutlich teurer, weil Zuverlässigkeitsprüfungen und Registerauskünfte hinzukommen.
Nein. Freie Berufe im Sinne des § 18 EStG — etwa heilkundliche, rechts- und steuerberatende, künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeiten — sind kein Gewerbe. Sie melden sich nur beim Finanzamt an. Die Abgrenzung ist im Einzelfall aber oft streitig.
Nein. Die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO bestätigt nur, dass Sie die Anzeige erstattet haben. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten dürfen Sie erst mit der Erlaubnis ausüben — der Gewerbeschein ersetzt sie nicht.
Ja. Auch eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist anzeigepflichtig. Eine Bagatellgrenze kennt § 14 GewO nicht. Prüfen Sie zusätzlich arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsklauseln.
Das Gewerbeamt unterrichtet unter anderem Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und die Statistikbehörde (§ 14 Abs. 8 GewO). Den steuerlichen Fragebogen und die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft müssen Sie dennoch selbst erledigen.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (GewO, HwO, GastG, AO, SGB VII, IHKG, DDG), dejure.org, Gewerbeämter und Kammern. Der Einzelfall kann abweichen.