7 Schritte · MedienrechtFür Betroffene

Foto ohne Einwilligung entfernen lassen — in 7 Schritten.

Ein Bild von Ihnen wurde ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht? Das Recht am eigenen Bild schützt Sie: Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden. So erreichen Sie die Löschung.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG).
  • Ausnahmen gelten u. a. für Personen der Zeitgeschichte und Bilder als Beiwerk (§ 23 KUG) — aber nicht bei Verletzung berechtigter Interessen.
  • Sie können Löschung/Unterlassung (§ 1004 BGB analog, Art. 17 DSGVO) und ggf. Geldentschädigung verlangen.
  • Bei Kindern ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.
1.
Der Anlass

Veröffentlichung dokumentieren

Beweis

Sichern Sie, wo und wie das Foto veröffentlicht wurde — mit Screenshot, URL und Datum. Das ist die Grundlage jeder Aufforderung.

  • Notieren Sie den Plattform- oder Seitenbetreiber.
  • Prüfen Sie, ob Sie erkennbar abgebildet sind.
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2.
Die Rechtslage

Einwilligung und Ausnahmen prüfen

§§ 22, 23 KUG

Ohne Ihre Einwilligung ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig (§ 22 KUG). Prüfen Sie, ob eine Ausnahme greift — etwa Zeitgeschehen oder Beiwerk (§ 23 KUG).

  • Eine einmal erteilte Einwilligung kann widerrufen werden.
  • Bei Kindern zählt die Einwilligung der Eltern.
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3.
Die Aufforderung

Löschung verlangen

Aufforderung

Fordern Sie den Verantwortlichen schriftlich zur Entfernung und künftigen Unterlassung auf — gestützt auf § 22 KUG, § 1004 BGB analog und Art. 17 DSGVO.

  • Setzen Sie eine kurze, klare Frist.
  • Verlangen Sie eine Bestätigung der Löschung.
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4.
Die Plattform

Melde- und Löschwege nutzen

Meldung

Nutzen Sie parallel die Meldefunktionen der Plattform oder des Hosts; nach dem Digital Services Act müssen Anbieter auf rechtswidrige Inhalte reagieren.

  • Bewahren Sie die Meldebestätigung auf.
  • Bei Suchmaschinen zusätzlich Auslistung beantragen.
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5.
Die Unterlassung

Unterlassungserklärung fordern

Unterlassung

Verlangen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, damit sich die Veröffentlichung nicht wiederholt. Sie verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.

  • Ohne Unterwerfung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen.
  • Der Anspruch besteht auch gegen Weiterverbreiter.
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6.
Der Rechtsweg

Gerichtlich durchsetzen

Verfügung

Bleibt die Aufforderung erfolglos, können Sie Unterlassung und Beseitigung gerichtlich — bei Eilbedürftigkeit per einstweiliger Verfügung — durchsetzen.

  • Zuständig ist regelmäßig das Landgericht.
  • Wegen kurzer Fristen ist anwaltliche Hilfe ratsam.
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7.
Der Ausgleich

Geldentschädigung prüfen

Entschädigung

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen kommt eine Geldentschädigung in Betracht (§ 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG); bei Datenverstößen zusätzlich Art. 82 DSGVO.

  • Die Höhe richtet sich nach Schwere und Verbreitung.
  • Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Medienrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich nicht. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Ausnahmen wie Zeitgeschehen oder Beiwerk (§ 23 KUG) sind eng.
Ja, eine Einwilligung kann bei berechtigtem Interesse widerrufen werden. Ab dem Widerruf ist eine weitere Verbreitung unzulässig.
Ja, sogar strenger. Für die Veröffentlichung von Kinderbildern ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.
Fordern Sie den Verantwortlichen und den Plattformbetreiber zur Löschung auf. Nach dem Digital Services Act müssen Anbieter auf rechtswidrige Inhalte reagieren.
Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kommt eine Geldentschädigung in Betracht, bei Datenverstößen zusätzlich Art. 82 DSGVO. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: KUG (§§ 22, 23), §§ 823, 1004 BGB, Art. 1/2 GG, DSGVO, Digital Services Act, Rechtsprechung. Der Einzelfall kann abweichen.