7 Schritte · Erbrecht & VorsorgeFür Erben

Erbschaftsteuer anzeigen und prüfen — in 7 Schritten.

Nach dem Erbfall läuft eine Frist von drei Monaten: Der Erwerb ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wer Freibeträge, Bewertung und Befreiungen kennt, zahlt oft deutlich weniger.

LexMart Redaktion9 Min. LesezeitStand: 30. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
  • Freibeträge: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel (§ 16 ErbStG).
  • Das Familienheim kann bei zehnjähriger Selbstnutzung steuerfrei bleiben; vermietete Wohnimmobilien werden mit 90 % angesetzt.
  • Bei Liquiditätsengpässen ist eine Stundung von bis zu zehn Jahren möglich (§ 28 Abs. 3 ErbStG).

Fristrechner: Anzeigefrist beim Finanzamt

Der Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Tragen Sie den Tag ein, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben.

Anzeige beim Finanzamt bis
Gut zu wissen
3 Monate
Richtwert — der Einzelfall kann abweichen

1.
Die Grundlage

Nachlass und Verbindlichkeiten erfassen

Bestand

Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Werte und Schulden — Konten, Depots, Immobilien, Versicherungen, Betriebsvermögen, Bestattungskosten.

  • Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig.
  • Auch Pflichtteils- und Vermächtnislasten mindern die Steuer.
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2.
Die Frist

Erwerb dem Finanzamt anzeigen

§ 30 ErbStG

Zeigen Sie den Erwerb formlos binnen drei Monaten beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt an.

  • Angaben zu Erblasser, Erwerber und Verwandtschaftsgrad.
  • Kurzbeschreibung des Erwerbs genügt zunächst.
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3.
Die Einordnung

Steuerklasse und Freibeträge prüfen

§ 16 ErbStG

Ordnen Sie Ihr Verwandtschaftsverhältnis der Steuerklasse zu und ziehen persönliche sowie Versorgungsfreibeträge ab.

  • Nichteheliche Partner haben nur 20.000 € Freibetrag.
  • Versorgungsfreibeträge kommen hinzu.
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4.
Der Wert

Immobilienbewertung prüfen

Bewertung

Prüfen Sie den vom Finanzamt angesetzten Wert; ein niedrigerer Verkehrswert ist per qualifiziertem Gutachten nachweisbar.

  • Bewertungsverfahren hängt von der Objektart ab.
  • Sanierungsstau und Belastungen mindern den Wert.
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5.
Die Befreiung

Familienheim und Verschonungen nutzen

§ 13 ErbStG

Prüfen Sie die Steuerfreiheit des Familienheims bei Selbstnutzung und die Verschonungen für Betriebsvermögen.

  • Zehnjährige Selbstnutzung ist Bedingung.
  • Bei Kindern gilt die 200-m²-Grenze.
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6.
Die Erklärung

Steuererklärung sorgfältig abgeben

Erklärung

Nach Aufforderung des Finanzamts geben Sie die Erbschaftsteuererklärung ab — Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.

  • Alle Abzüge und Befreiungen ausdrücklich beantragen.
  • Belege geordnet beifügen.
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7.
Der Bescheid

Bescheid prüfen, Einspruch und Stundung

Einspruch

Prüfen Sie den Bescheid binnen eines Monats und legen bei Fehlern Einspruch ein; bei Liquiditätsproblemen beantragen Sie Stundung.

  • Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe.
  • Stundung bis zu zehn Jahre bei Immobilien möglich.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Erbrecht & Vorsorge
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Häufige Fragen

FAQ — Erbschaftsteuer anzeigen und prüfen

Binnen drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG).
500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel, 20.000 € in Steuerklasse II und III.
Für Ehegatten bei zehnjähriger Selbstnutzung; für Kinder bis 200 m² Wohnfläche unter derselben Bedingung.
Ja, durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten (§ 198 BewG).
Bei vermieteten Wohnimmobilien und Familienheimen ist eine Stundung von bis zu zehn Jahren möglich (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 30. Juli 2026. Quellen u. a.: §§ 9, 13, 13a, 13b, 13d, 15, 16, 17, 19, 28, 30 ErbStG, § 198 BewG. Der Einzelfall kann abweichen.