Entfällt die aufschiebende Wirkung?
Klären Sie zuerst, warum der Bescheid vollziehbar sein soll. Davon hängt der richtige Antrag ab: Anordnung der aufschiebenden Wirkung (gesetzlicher Ausschluss) oder Wiederherstellung (behördlich angeordneter Sofortvollzug).
- Öffentliche Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) — hier gilt zusätzlich § 80 Abs. 6 VwGO: erst Antrag bei der Behörde.
- Unaufschiebbare Anordnungen von Polizei- und Vollzugsbeamten (Nr. 2).
- Gesetzlich bestimmte Fälle (Nr. 3) — etwa § 212a BauGB im Baurecht.
- Behördlich angeordneter Sofortvollzug (Nr. 4) — der häufigste Fall in Gewerbe- und Ordnungsrecht.