7 Schritte · Insolvenzrecht Für Unternehmen

Eigenverwaltung beantragen — in 7 Schritten zur Sanierung in Eigenregie.

In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung am Ruder — unter Aufsicht eines Sachwalters. Das ermöglicht eine planvolle Sanierung mit vertrautem Management. Dieser Plan führt vom Antrag bis zur Aufhebung des Verfahrens.

LexMart Redaktion 9 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung die Verfügungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters (§ 270 InsO).
  • Voraussetzung ist eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO).
  • Das Gericht bestellt einen Sachwalter statt eines Verwalters (§ 270c InsO).
  • Die Sanierung erfolgt meist über einen Insolvenzplan; danach wird das Verfahren aufgehoben.

Der Weg im Überblick

Die Eigenverwaltung unterscheidet sich klar vom Regelverfahren:

Leitung
Management
bleibt verfügungsbefugt
Aufsicht
Sachwalter
statt Verwalter (§ 270c)
Ziel
Sanierung
meist per Insolvenzplan

Voraussetzung ist eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO). Statt eines Verwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter, der überwacht (§ 270c InsO). Die Geschäftsführung bleibt verfügungsbefugt — die Sanierung erfolgt in der Regel über einen Insolvenzplan.

1.
Der Ausgangspunkt

Voraussetzungen prüfen

§ 270 InsOkeine Nachteile

Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass sie nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Nötig sind geordnete Verhältnisse, verlässliche Zahlen und ein tragfähiges Konzept.

  • Aktuelle Buchhaltung und Liquiditätsplanung erforderlich.
  • Vertrauen der wesentlichen Gläubiger einholen.
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2.
Die Grundlage

Eigenverwaltungsplanung erstellen

§ 270a InsOFinanzplan

Erstellen Sie die Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO): Finanzplan für sechs Monate, Konzept der Durchführung, Stand der Verhandlungen mit Gläubigern.

  • Sechs-Monats-Finanzplan ist Pflichtbestandteil.
  • Realistische Fortführungsannahmen zugrunde legen.
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3.
Der Startschuss

Antrag beim Insolvenzgericht

§ 270 InsOEigenantrag

Stellen Sie den Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung und legen Sie die Eigenverwaltungsplanung bei. Das Gericht ordnet bei schlüssiger Planung die vorläufige Eigenverwaltung an.

  • Antrag frühzeitig, solange noch Handlungsspielraum besteht.
  • Vorläufige Eigenverwaltung überbrückt bis zur Eröffnung.
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4.
Die Aufsicht

Sachwalter statt Verwalter

§ 270c InsOÜberwachung

Das Gericht bestellt einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht (§ 270c InsO) — nicht ersetzt. Wichtige Geschäfte stimmen Sie mit ihm ab.

  • Sachwalter prüft und berichtet, führt aber nicht selbst.
  • Gute Zusammenarbeit stärkt das Vertrauen der Gläubiger.
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5.
Der Betrieb

Betrieb fortführen

FortführungLiquidität

Führen Sie den Betrieb stabil weiter: Liquidität sichern, Verträge managen, Insolvenzgeld für Löhne nutzen. Neue Verbindlichkeiten sind meist Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO).

  • Kernkunden und Lieferanten aktiv informieren.
  • Insolvenzgeldzeitraum für die Lohnfinanzierung nutzen.
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6.
Die Lösung

Sanierung per Insolvenzplan

§ 217 InsOPlan

Setzen Sie die Sanierung über einen Insolvenzplan um (§§ 217 ff. InsO): Schuldenschnitt, Fortführung, ggf. Investoreneinstieg. In Eigenverwaltung legt der Schuldner den Plan vor.

  • Plan früh mit Schlüsselgläubigern abstimmen.
  • Vergleichsrechnung als Überzeugungsgrundlage.
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7.
Der Abschluss

Verfahren aufheben und fortführen

§ 258 InsONeustart

Nach Bestätigung des Plans wird das Verfahren aufgehoben (§ 258 InsO); das Unternehmen wird fortgeführt. Häufig folgt eine Planüberwachung (§ 260 InsO).

  • Planquoten und Auflagen erfüllen.
  • Fortführung und Reporting an den Sachwalter sicherstellen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Eigenverwaltung

Ein Insolvenzverfahren, in dem die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters verfügungsbefugt bleibt (§ 270 InsO) — statt eines Verwalters, der das Ruder übernimmt.
Die Eigenverwaltung darf nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen; nötig sind eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung mit Sechs-Monats-Finanzplan und geordnete Verhältnisse (§ 270a InsO).
Er überwacht die Geschäftsführung und berichtet, führt aber nicht selbst (§ 270c InsO). Wichtige Geschäfte werden mit ihm abgestimmt.
In der Regel über einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO), den in der Eigenverwaltung typischerweise der Schuldner vorlegt.
Ja. Bei Insolvenzreife bleibt die rechtzeitige Antragstellung Pflicht (§ 15a InsO); die Eigenverwaltung ist eine Verfahrensart, kein Ersatz für den Antrag.
Nach Bestätigung des Insolvenzplans wird das Verfahren aufgehoben (§ 258 InsO) und das Unternehmen fortgeführt, oft mit Planüberwachung (§ 260 InsO).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 270–285), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.