7 Schritte · Datenschutzrecht Für Betroffene

Datenpanne & Auskunftsanspruch — Schritt für Schritt.

Ob Datenleck, unbefugte Weitergabe oder einfach die Frage „Was weiß dieses Unternehmen über mich?" — die DSGVO gibt Ihnen starke, durchsetzbare Rechte: Auskunft, Datenkopie, Löschung und bei Verstößen Schadensersatz. Dieser Plan zeigt, wie Sie sie geltend machen und Fristen wahren.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 22. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben ein Recht auf Auskunft und eine kostenlose Datenkopie (Art. 15 DSGVO) — ohne Begründung.
  • Der Verantwortliche muss grundsätzlich binnen eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Bei einer Datenpanne kommt immaterieller Schadensersatz in Betracht — ohne Erheblichkeitsschwelle (Art. 82 DSGVO, EuGH C-300/21).
  • Reagiert niemand, hilft die Aufsichtsbeschwerde — kostenlos (Art. 77 DSGVO).

Anspruchs-Check: Was können Sie verlangen?

Zwei kurze Fragen — und Sie sehen, welches Recht greift, welche Rechtsgrundlage gilt und was Ihr nächster Schritt ist.

Was möchten Sie erreichen?
Wie ist der Stand?
Ersteinschätzung
Auskunft & Datenkopie steht Ihnen zu
Empfohlener Hebel
Rechtsgrundlage
Nächster Schritt

Vereinfachte Orientierung. Die Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab — im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

1.
Die Grundfrage

Welchen Anspruch machen Sie geltend?

Art. 15, 17, 82 DSGVO

Die DSGVO bündelt mehrere Betroffenenrechte. Klären Sie zuerst, was Sie erreichen wollen — davon hängen Rechtsgrundlage, Frist und Musterschreiben ab:

  • Auskunft & Datenkopie (Art. 15) — welche Daten wie verarbeitet werden, plus kostenlose Kopie.
  • Löschung (Art. 17) — „Recht auf Vergessenwerden", wenn kein Grund zur Speicherung mehr besteht.
  • Schadensersatz (Art. 82) — nach einer Datenpanne oder unbefugten Weitergabe.
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2.
An wen?

Den Verantwortlichen bestimmen

Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Ihr Antrag geht an den Verantwortlichen — die Stelle, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet (das Unternehmen, die Behörde, der Verein). Adressieren Sie ihn direkt oder dessen Datenschutzbeauftragten.

  • Kontakt und Datenschutzbeauftragten finden Sie in der Datenschutzerklärung und im Impressum.
  • Bei mehreren Beteiligten (z. B. Konzern, Dienstleister): notfalls an jede in Betracht kommende Stelle.
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3.
So wird's gemacht

Antrag schriftlich und präzise stellen

Textform genügt

Stellen Sie den Antrag schriftlich oder per E-Mail. Ein Grund ist nicht erforderlich. Formulieren Sie klar, was Sie verlangen, und setzen Sie eine Frist:

  • Auf Wunsch Datenkopie mitverlangen (Art. 15 Abs. 3) — kostenlos.
  • Identität nachweisbar machen, damit die Auskunft nicht mit Rückfragen verzögert wird.
  • Die Monatsfrist im Schreiben ausdrücklich benennen.
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4.
Der entscheidende Punkt

Monatsfrist notieren und wahren

Art. 12 Abs. 3 DSGVO

Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens binnen eines Monats reagieren. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist bei besonderer Komplexität möglich — muss aber begründet mitgeteilt werden.

Tipp: Notieren Sie Absendedatum und Fristende. Bewahren Sie den Nachweis der Absendung (Sendebericht, Einschreiben, E-Mail) auf — er ist bei einer späteren Beschwerde entscheidend.

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5.
Kontrolle

Die Antwort auf Vollständigkeit prüfen

Art. 15 Abs. 1

Eine vollständige Auskunft nennt u. a. Zwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer und die Herkunft der Daten. Bleibt die Antwort lückenhaft, fordern Sie gezielt nach:

  • Fehlen Empfänger oder Speicherdauer? → konkret nachhaken.
  • Datenkopie nicht beigefügt? → ausdrücklich erneut anfordern.
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6.
Bei einer Datenpanne

Schadensersatz prüfen und beziffern

Art. 82 DSGVO

Wurden Ihre Daten unbefugt offengelegt, weitergegeben oder gingen bei einem Leck verloren, kommt immaterieller Schadensersatz in Betracht. Der EuGH verlangt keine Erheblichkeitsschwelle — schon der begründete Kontrollverlust kann genügen.

  • Vorfall dokumentieren: Benachrichtigung, Zeitpunkt, betroffene Datenarten.
  • Der Verantwortliche trägt die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft.
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7.
Wenn nichts hilft

Aufsichtsbeschwerde einlegen — kostenlos

Art. 77 DSGVO

Reagiert der Verantwortliche nicht fristgerecht oder lehnt zu Unrecht ab, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren — kostenlos und formlos. Parallel lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen.

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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Datenschutzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Auskunft & Datenpanne

Nichts. Auskunft und die erste Datenkopie sind kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Nur für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Grundsätzlich unverzüglich, spätestens binnen eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei besonderer Komplexität ist eine begründete Verlängerung um bis zu zwei Monate möglich.
Möglich. Nach Art. 82 DSGVO ist auch immaterieller Schaden ersatzfähig; der EuGH (C-300/21) verlangt keine Erheblichkeitsschwelle. Ein bloßer Verstoß allein genügt aber nicht — es muss ein konkreter Nachteil oder Kontrollverlust dargelegt werden.
Setzen Sie eine Nachfrist und legen Sie danach Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde ein (Art. 77 DSGVO) — kostenlos. Zusätzlich können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
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Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis. Bei laufenden Fristen wenden Sie sich bitte unmittelbar an einen Rechtsanwalt oder die Aufsichtsbehörde.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: Datenschutz-Grundverordnung (Art. 12, 15, 17, 77, 82 DSGVO), BDSG, EuGH-Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz (C-300/21). Der Einzelfall kann abweichen.