7 Schritte · DatenschutzrechtFür Betroffene

Daten löschen lassen — in 7 Schritten zum „Recht auf Vergessenwerden“.

Ein Unternehmen speichert Daten, die es nicht mehr braucht — oder eine Suchmaschine zeigt veraltete Treffer? Art. 17 DSGVO gibt Ihnen ein Recht auf Löschung. Dieser Plan führt Sie durch die entscheidenden Schritte.

LexMart Redaktion8 Min. LesezeitStand: 22. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach Art. 17 DSGVO können Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen, wenn etwa der Zweck entfällt oder Sie eine Einwilligung widerrufen.
  • Es gibt Ausnahmen — z. B. bei Meinungs- und Informationsfreiheit oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
  • Gegen veraltete Suchtreffer besteht ein Recht auf Auslistung (EuGH „Google Spain“).
  • Statt Löschung kann eine Einschränkung der Verarbeitung sinnvoll sein (Art. 18 DSGVO).

Fristrechner: Bis wann muss über die Löschung entschieden werden?

Auch der Löschantrag ist grundsätzlich binnen eines Monats zu bearbeiten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Antwort spätestens bis · Art. 12 DSGVO
Gut zu wissen
1 Monat
Regelfrist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)

1.
Der Ausgangspunkt

Löschgründe prüfen

Art. 17 Abs. 1

Ein Löschanspruch besteht u. a., wenn der Zweck entfallen ist, Sie eine Einwilligung widerrufen oder die Verarbeitung unrechtmäßig war (Art. 17 Abs. 1 DSGVO).

  • Halten Sie fest, welche Daten und warum sie gelöscht werden sollen.
  • Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit für die Zukunft möglich.
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2.
Die Grenzen

Ausnahmen kennen

Art. 17 Abs. 3

Die Löschung ist ausgeschlossen, soweit die Verarbeitung für Meinungs-/Informationsfreiheit, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder für Aufbewahrungspflichten erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).

  • Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen gehen der Löschung vor.
  • Bei Presseartikeln ist die Meinungsfreiheit abzuwägen.
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3.
Die Umsetzung

Den Löschantrag stellen

schriftlich1 Monat

Stellen Sie den Antrag schriftlich und bezeichnen Sie die Daten konkret. Der Verantwortliche muss grundsätzlich binnen eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

  • Fordern Sie eine Bestätigung der erfolgten Löschung an.
  • Ein Musterschreiben strukturiert Ihren Antrag.
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4.
Suchmaschinen

Weiterleitung und Auslistung verlangen

Art. 17 Abs. 2Auslistung

Wurden Daten veröffentlicht, muss der Verantwortliche andere über Ihr Löschverlangen informieren (Art. 17 Abs. 2 DSGVO). Gegen Suchmaschinen besteht ein Anspruch auf Auslistung veralteter Treffer (EuGH „Google Spain“).

  • Nutzen Sie das Auslistungsformular der Suchmaschine.
  • Nennen Sie die konkreten URLs, die entfernt werden sollen.
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5.
Die Alternative

Einschränkung als Zwischenschritt

Art. 18 DSGVO

Ist die Löschung (noch) strittig, können Sie die Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 18 DSGVO) — die Daten werden dann nur noch gespeichert, aber nicht weiter genutzt.

  • Sinnvoll, solange die Rechtmäßigkeit geprüft wird.
  • Der Verantwortliche muss Sie vor Aufhebung der Einschränkung informieren.
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6.
Die Behörde

Aufsichtsbeschwerde einlegen

Art. 77 DSGVO

Wird die Löschung zu Unrecht verweigert, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Das Verfahren ist kostenlos.

  • Zuständig ist meist die Landesbehörde am Unternehmenssitz.
  • Legen Sie Antrag und Korrespondenz bei.
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7.
Der letzte Weg

Klage und Schadensersatz

Art. 82 DSGVO

Sie können die Löschung gerichtlich durchsetzen und bei Verstößen Schadensersatz verlangen (Art. 82 DSGVO). Prüfen Sie Kostendeckung und Verjährung.

  • Bewahren Sie alle Belege zur Verletzung auf.
  • Eine anwaltliche Prüfung erhöht die Erfolgsaussichten.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Datenschutzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Löschung nach Art. 17 DSGVO

Nein. Der Anspruch nach Art. 17 DSGVO besteht nur bei bestimmten Gründen und entfällt bei Ausnahmen wie Aufbewahrungspflichten oder überwiegender Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
Ja, gegen Suchmaschinen besteht ein Recht auf Auslistung veralteter oder unzutreffender Treffer (EuGH „Google Spain“). Dazu dient das Auslistungsformular des Anbieters.
Bei der Löschung werden die Daten entfernt; bei der Einschränkung nach Art. 18 DSGVO bleiben sie gespeichert, dürfen aber nicht weiter genutzt werden — sinnvoll, solange die Rechtslage strittig ist.
Über den Antrag ist grundsätzlich binnen eines Monats zu entscheiden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), mit Verlängerungsmöglichkeit bei Komplexität.
Sie können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO) und den Anspruch gerichtlich durchsetzen, ggf. mit Schadensersatz (Art. 82 DSGVO).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 22. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de / eur-lex.europa.eu (DSGVO), EuGH (Google Spain, C-131/12), Aufsichtsbehörden. Der Einzelfall kann abweichen.