7 Schritte · Sozialrecht Für Leistungsberechtigte

Bürgergeld beantragen — in 7 Schritten zu Ihrer Leistung.

Bürgergeld sichert das Existenzminimum, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Dieser Plan führt Sie vom Anspruch über den Antrag beim Jobcenter bis zum geprüften Bescheid — und zeigt, wie Sie gegen Fehler fristwahrend vorgehen.

LexMart Redaktion 9 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen (§ 7 SGB II); maßgeblich sind Einkommen und Vermögen (§ 9 SGB II).
  • Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II) — Sie können ihn zunächst formlos stellen.
  • Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (§§ 20, 22 SGB II) bilden zusammen den Bedarf.
  • Gegen einen falschen Bescheid gilt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 84 SGG) — kostenfrei.

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Ist der Bescheid falsch, zählt jeder Tag. Tragen Sie das Bescheiddatum ein — bei Postbescheiden gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 SGB X); die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Widerspruch spätestens bis · § 84 SGG
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)

1.
Der Ausgangspunkt

Anspruch und Bedarfsgemeinschaft klären

§ 7 SGB II§ 9 SGB II

Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwischen 15 und der Regelaltersgrenze, die hilfebedürftig sind (§ 7 SGB II). Prüfen Sie, wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt — deren Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt.

  • Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann (§ 8 SGB II).
  • Nicht erwerbsfähige Personen erhalten ggf. Sozialhilfe nach dem SGB XII.
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2.
Der Startschuss

Antrag beim Jobcenter stellen

Rückwirkung§ 37 SGB II

Stellen Sie den Antrag beim örtlichen Jobcenter. Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II) — ein formloser Antrag genügt zunächst, die Formulare reichen Sie nach.

  • Frühzeitig stellen: Für abgelaufene Monate gibt es in der Regel nichts.
  • Antrag schriftlich, online oder persönlich — den Eingang bestätigen lassen.
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3.
Die Mitwirkung

Unterlagen und Nachweise einreichen

§§ 60 ff. SGB IMitwirkung

Reichen Sie die verlangten Nachweise vollständig ein — Ihre Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 ff. SGB I. Fehlende Unterlagen führen häufig zu Verzögerung oder Versagung.

  • Typisch: Ausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensnachweise.
  • Bei Unklarheit Fristverlängerung erbitten statt Frist verstreichen zu lassen.
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4.
Die Rechnung

Regelbedarf und Unterkunftskosten prüfen

§ 20 SGB II§ 22 SGB II

Der Bedarf setzt sich aus Regelbedarf (§ 20 SGB II) und den tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zusammen. Prüfen Sie zusätzlich Mehrbedarfe (z. B. Alleinerziehung, Schwangerschaft).

  • In der Karenzzeit (erstes Jahr) werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nicht vergessen.
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5.
Die Kontrolle

Bescheid prüfen und Widerspruch einlegen

§ 84 SGG1 Monat

Prüfen Sie den Bewilligungsbescheid Posten für Posten. Ist er falsch, legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG) — das Verfahren ist kostenfrei.

  • Häufige Fehler: Unterkunftskosten, Einkommensanrechnung, Freibeträge.
  • Der Eingang zählt — begründen können Sie später (ggf. nach Akteneinsicht, § 25 SGB X).
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6.
Dranbleiben

Änderungen melden und weiterbewilligen

Bewilligungszeitraum§ 60 SGB I

Bürgergeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Stellen Sie den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig und melden Sie Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt umgehend (§ 60 SGB I).

  • Nicht gemeldete Änderungen können Rückforderungen auslösen.
  • Erwerbseinkommen bleibt teilweise anrechnungsfrei (§ 11b SGB II).
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7.
Fallnetz

Alternativen und Nachlauf

§ 44 SGB X§ 88 SGG

Auch wenn etwas schiefging, gibt es Wege: Ein Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) korrigiert bestandskräftige Bescheide rückwirkend bis zu vier Jahre; bleibt das Jobcenter untätig, hilft die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG).

  • Bei akuter Notlage: Eilrechtsschutz beim Sozialgericht (§ 86b SGG).
  • Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen prüfen.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Sozialrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Bürgergeld beantragen

Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde (§ 37 Abs. 2 SGB II). Für zurückliegende Monate gibt es in der Regel nichts — daher früh stellen.
Übernommen werden die tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). In der Karenzzeit (erstes Jahr) gelten die tatsächlichen Kosten als angemessen.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Auch das anschließende Verfahren beim Sozialgericht ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
In der Karenzzeit gilt ein erhöhtes Schonvermögen; angemessenes selbst genutztes Wohneigentum und eine angemessene Altersvorsorge bleiben geschützt (§ 12 SGB II).
Ja. Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt sind nach § 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen — sonst drohen Rückforderungen.
Stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Ein rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheid ist zurückzunehmen; Leistungen werden bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (SGB I, II, X, SGG), dejure.org, Sozialgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.