Zeugnisanspruch klären
Bei Beendigung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis; auf Wunsch qualifiziert mit Bewertung von Leistung und Verhalten (§ 109 GewO).
- Auch ein Zwischenzeugnis ist bei berechtigtem Interesse möglich.
- Das Zeugnis muss auf Firmenpapier, unterschrieben und fehlerfrei sein.