Die richtige Klageart bestimmen
Die Klageart folgt Ihrem Ziel. Eine falsche Wahl führt zur Unzulässigkeit — auch wenn das Gericht auf sachdienliche Antragstellung hinwirkt (§ 86 Abs. 3 VwGO).
- Anfechtungsklage: Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
- Verpflichtungsklage: Verurteilung zur Erteilung eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) — der Klassiker bei Genehmigungen und Erlaubnissen.
- Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, Sie aber ein Fortsetzungsinteresse haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
- Allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 43 VwGO) für Handeln ohne Verwaltungsaktqualität.