7 Schritte · ArbeitsrechtFür Betroffene

AGG-Entschädigung fordern — in 7 Schritten.

Abgelehnt wegen Alter, Geschlecht, Behinderung oder Herkunft? Das AGG verlangt keine Beweise für die Absicht, sondern Indizien. Aber die Frist ist kurz: zwei Monate.

LexMart Redaktion9 Min. LesezeitStand: 30. Juli 2026Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Geschützt sind Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG).
  • Indizien genügen — dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag (§ 22 AGG).
  • Der Anspruch ist binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG).
  • Bei Bewerbungen ohne Einstellungschance sind höchstens drei Monatsgehälter zu erlangen.

Fristrechner: Zwei-Monats-Frist der Geltendmachung

Ab Zugang der Ablehnung oder Kenntnis der Benachteiligung läuft eine Frist von zwei Monaten für die schriftliche Geltendmachung.

Geltendmachung nötig bis
Gut zu wissen
2 Monate
Richtwert — der Einzelfall kann abweichen

1.
Die Grundlage

Geschütztes Merkmal einordnen

§ 1 AGG

Ordnen Sie zu, an welches der sieben Merkmale die Benachteiligung anknüpft und ob sie unmittelbar oder mittelbar wirkt.

  • Auch scheinbar neutrale Vorgaben können mittelbar benachteiligen.
  • Belästigung und sexuelle Belästigung sind eigene Tatbestände.
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2.
Die Beweise

Indizien sofort sichern

§ 22 AGG

Sichern Sie Stellenanzeige, Mailverkehr, Absagetext, Gesprächsnotizen und Zeugen — ein einziger Satz kann die Beweislast umkehren.

  • Formulierungen wie „junges Team” sind starke Indizien.
  • Notieren Sie Fragen nach Schwangerschaft oder Behinderung.
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3.
Die Höhe

Entschädigung und Schaden beziffern

Höhe

Unterscheiden Sie immateriellen Schaden (Entschädigung) und materiellen Schaden (entgangener Verdienst) und beziffern beides getrennt.

  • Bei Bewerbungen ohne Chance sind drei Monatsgehälter die Grenze.
  • Materieller Schaden setzt Verschulden voraus.
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4.
Die Frist

Binnen zwei Monaten geltend machen

§ 15 Abs. 4 AGG

Machen Sie den Anspruch schriftlich, bezifferten und nachweisbar innerhalb von zwei Monaten geltend.

  • Die Frist ist materiell — Versäumung vernichtet den Anspruch.
  • Nennen Sie Merkmal, Vorgang und Betrag.
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5.
Die Aufklärung

Informationen einholen

Art. 15 DSGVO

Verlangen Sie Auskunft über Ihre gespeicherten Daten und den Auswahlvorgang — das offenbart häufig die tragenden Gründe.

  • Ein Anspruch auf Auskunft über Mitbewerber besteht nicht.
  • Interne Vermerke zu Ihrer Person sind erfasst.
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6.
Der Betrieb

Innerbetriebliche Wege nutzen

Beschwerde

Bei laufendem Arbeitsverhältnis besteht ein Beschwerderecht; bei Belästigung muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen.

  • Beteiligen Sie Betriebsrat oder Gleichstellungsstelle.
  • Bleibt der Arbeitgeber untätig, kommt ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht.
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7.
Das Gericht

Innerhalb von drei Monaten klagen

§ 61b ArbGG

Nach schriftlicher Geltendmachung bleiben drei Monate für die Klage beim Arbeitsgericht.

  • Die Klage richtet sich auf Entschädigung, nicht auf Einstellung.
  • Prüfen Sie Rechtsschutz oder Gewerkschaftsschutz.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Arbeitsrecht
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Häufige Fragen

FAQ — AGG-Entschädigung fordern

Herkunft und Rasse, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG).
Nein, es genügen Indizien. Dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast (§ 22 AGG).
Zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung, danach drei Monate für die Klage.
Meist ein bis drei Monatsgehälter; bei Bewerbungen ohne Einstellungschance höchstens drei.
Nein, einen Einstellungsanspruch gibt das AGG nicht (§ 15 Abs. 6 AGG).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 30. Juli 2026. Quellen u. a.: §§ 1, 3, 7, 15, 22 AGG, § 61b ArbGG, Rechtsprechung des BAG zur Vermutungswirkung. Der Einzelfall kann abweichen.